In seiner Sitzung vom 17.12.2020 beschloss der Bundestag diese Verkürzung des Insolvenzverfahrens bzw. des Entschuldungszeitraums mit Wirkung ab dem 01.10.2020.
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person (also Privatpersonen oder - ehemals - Selbständige) betrug in Deutschland bisher grundsätzlich 6 Jahre. Sie sah eine Verkürzung nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen vor, die jedoch für viele Schuldner nicht erreichbar waren.
Die nun verabschiedete Gesetzesänderung sieht vor, dass allen natürlichen Personen schon nach 3 Jahren – ohne weitere Voraussetzungen –die Restschuldbefreiung erteilt werden kann.
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