Mietrecht
Das Mietrecht ist Teil des Zivilrechts. Die für das Mietrecht geltenden Regelungen sind überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.
Miete bezeichnet eine zeitweilige, kostenpflichtige/entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu dessen Nutzung.
Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag der die zeitweise Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt regelt und durch den sich der Vermieter dazu verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete besteht.
Wir beraten und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich auf dem Gebiet des Wohn- und Geschäftsraummietrecht sowie des Pachtrechts mit folgenden Schwerpunkten:
Prüfung und Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen sowie Aufhebungsvereinbarungen
Vorbereitung und Durchsetzung sowie Prüfung und Abwehr von Mieterhöhungsverlangen
Beratung bei Mietminderung wegen Mängeln
Ordentliche Kündigung des Vermieters von Wohn- und Geschäftsraum
Ordentliche Kündigung des Geschäfts- bzw. Gewerberaummieters
Fristlose Kündigung des Vermieters von Wohn- und Geschäftsraum
Fristlose Kündigung des Geschäfts- bzw. Gewerberaummieters
Klage des Vermieters auf Mietzahlung
Räumungsklage von Wohn- und Geschäftsraum wegen Zahlungsrückstands
Wohnungseigentumsrecht
Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Eigentumsverhältnisse an einzelnen Wohnungen oder Gebäudeteilen bei einer formellen Teilung des Grundstücks und regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Kostenverteilung.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht mit der Einräumung von Wohnungseigentum. Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden.
Organe der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümerversammlung und die Wohnungseigentumsverwaltung. Der Verwaltungsbeirat wirkt an der Verwaltung beratend mit.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen. Der Verwalter hat die Wohnungseigentümerversammmlungen mindestens einmal jährlich einzuberufen. Entscheidungen der Wohnungseigentümer werden durch Beschlüsse herbeigeführt. Der Verwalter kümmert sich um die Umsetzung der Beschlüsse. Zu seinen Aufgaben zählen u.a.
Wohngeldabrechnung
Mitwirkung bei Wohnungsverkauf
Vertragsabschlüsse
Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Vorgaben
Planung von Instandhaltungsmaßnahmen
Erfassung von Verbrauchswerten
Wir beraten und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts mit folgenden Schwerpunkten:
Bildung von Wohnungseigentum
Beratung im Vorfeld des Kaufs einer Eigentumswohnung
Durchsetzung von Mängelansprüchen am Gemeinschafts- / Sondereigentum
Auflassung / Durchsetzung der Eintragung im Grundbuch
Beschlussanfechtungsverfahren
Sondernutzungsrechte ( z.B. PKW-Stellplätze, Tiefgaragenplätze, Gärten, Grünflächen, Keller
Verwalterbestellung, Verwaltervertrag
Verwalterabberufung, Kündigung des Verwaltervertrages
Entlastung der Verwaltung
Kostenumlage, Jahreswirtschaftsplan, Jahresabrechnung Sonderumlagen
Instandsetzungsmaßnahmen, Modernisierungsmaßnahmen
Beitreibung von Wohngeldern